Beförderungsbedingungen

Hier finden Sie die Beförderungsbedingungen der im VBB zusammenwirkenden Verkehrsunternehmen.

Die Umsetzung der Fahrgastrechte in deutsches Recht erfolgt mit dem Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr. Dieses Gesetz liegt im Entwurf vor und das Gesetzgebungsverfahren ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen. Sobald es ratifiziert ist, werden die Beförderungsbedingungen im Teil A des VBB-Tarifs hierzu angepasst.

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(1) Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Eisenbahn-Regional-, S-Bahn-, U-Bahn-, Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und auf Fähren. Die Verkehrsmittel dienen der Personenbeförderung.

(2) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt mit dem Verkehrsunternehmen, dessen Verkehrsmittel der Kunde betritt. Soweit das Verkehrsmittel im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Vertragspartner.

(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz [PBefG] und Allgemeines Eisenbahngesetz [AEG]) und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften (Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen [VO-ABB] oder die Eisenbahn-Verkehrsordnung [EVO]) eine Beförderungspflicht gegeben ist.

(2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des § 12 befördert.

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

1. Personen, die unter Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,

3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,

4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,

5. verschmutze und/oder übel riechende Personen.

(2) Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert. Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Das Betriebspersonal übt das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.

(4) Auf Aufforderung des Betriebspersonals sind nicht nur das Verkehrsmittel sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen. Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Verkehrsmittel bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Verkehrsmittel so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.

Neben den Beförderungsbedingungen des VBB-Tarifs gelten für das Verhalten in Bahnanlagen und Verkehrsmitteln die jeweiligen Benutzungs- und Hausordnungen der einzelnen Verkehrsunternehmen.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt:

1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,

2. die Türen eigenmächtig zu öffnen oder den automatischen Schließvorgang der Türen durch Offenhalten zu verzögern bzw. zu verhindern,

3. Gegenstände aus den Verkehrsmitteln zu werfen oder hinausragen zu lassen,

4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen bzw. an Schienenfahrzeugen zu surfen,

5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,

6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausgänge durch z. B. sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,

7. in Bahnhöfen, auf Bahnsteigen, in Zugangsgebäuden, vor den Ein- und Ausgangsbereichen oder in Verkehrsmitteln und deren unmittelbaren Ein- und Ausstiegsbereichen Sportgeräte zur Fortbewegung zu benutzen oder dauerhaft abzustellen (z.B. E-Tretroller, Fahrräder, Inline Skates, City-Roller, Skateboards),

8. Sicherheitseinrichtungen (z. B. Notbremse, Nothähne, Signalanlagen) und Notrufeinrichtungen missbräuchlich zu benutzen sowie nicht für den Fahrgast zur Benutzung dienende Betriebseinrichtungen zu öffnen und zu betätigen,

9. in Verkehrsmitteln, auf Bahnsteiganlagen sowie im gesamten Bahnhofsbereich zu rauchen oder elektronische Zigaretten o. ä. zu verwenden; ausgenommen sind nur gekennzeichnete Raucherbereiche,

10. Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger oder Musikinstrumente zu benutzen (außer bei Vorliegen einer schriftlichen Erlaubnis des jeweiligen Verkehrsunternehmens) oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern zu benutzen, wenn durch die Lautstärke andere Fahrgäste belästigt werden,

11. die Verkehrsmittel mit offenen Speisen (Speiseeis o. Ä.) und offenen Getränken zu betreten bzw. diese während der Fahrt zu konsumieren,

12. Verkehrsmittel zu beschädigen, zu verunreinigen oder zu beschmieren,

13. in den Verkehrsmitteln oder innerhalb des Bahngebietes Handel zu treiben (außer in den dafür vorgesehenen Verkaufsständen), Druckschriften zu verteilen, zu betteln, zu sammeln, zu werben oder mit dem Ziel des Gelderwerbs Schau- oder Darstellungen zu tätigen,

14. zum Fotografieren und Filmen im Bahngebiet zusätzliche künstliche Lichtquellen zu benutzen,

15. Verkehrsmittel oder Betriebsanlagen zu betreten, die nicht zur Benutzung freigegeben sind.

(3) Die Fahrgäste dürfen die Verkehrsmittel nur an den Haltestellen betreten und verlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- oder auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Verkehrsmittel nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Verkehrsmittel stets festen Halt zu verschaffen.

(4) Fahrgäste, insbesondere Kinder, haben einen Sicherheitsabstand zur Bahnsteigkante bzw. zur Fahrbahn einzuhalten. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen. Ferner sind nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte bzw. die Rückhalteinrichtung zu benutzen.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; in schwerwiegenden Fällen ist eine vorherige Ermahnung nicht erforderlich.

(6) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen geringen Ausmaßes werden

  • Reinigungskosten in Höhe von 30,00 EUR berechnet.

Bei Sachbeschädigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen geringen Ausmaßes werden folgende Beträge in Rechnung gestellt:

  • bei unbefugten Bemalungen (z. B. Graffiti) 60,00 EUR,
  • bei Beschädigungen von Oberflächen (z. B. Scratching) 150,00 EUR

und

  • bei Diebstahl von Ausrüstungsgegenständen (z. B. Feuerlöscher) 50,00 EUR.

Diese Kosten werden durch das Betriebspersonal von demjenigen erhoben, der als Verursacher festgestellt wurde oder dessen Urheberschaft auf Grund anderer Umstände (z. B. Zeugenaussagen) feststeht. Bei Einzug durch die Verwaltung des Verkehrsunternehmens werden zudem Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

Bei Verschmutzungen oder Beschädigungen der Objekte größeren Ausmaßes und Folgen von Betriebsstörungen (auch aus der Mitnahme von Sachen oder Tieren) werden dem Verursacher Kosten in Höhe des Aufwandes der Beseitigung bzw. Wiederherstellung berechnet. Diese Kosten werden von der Verwaltung des Verkehrsunternehmens eingezogen. Sollte eine Auswechslung eines Wagens bzw. eines Zuges erforderlich sein, werden die Kosten für die Auswechslung bzw. Wiederherstellung und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.

(7) Beschwerden sind - außer in Fällen des § 6 Absatz 6 und § 7 Absatz 3 - nicht an das Fahr- sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können bzw. kein Aufsichtspersonal vor Ort ist, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten.

(8) Der Fahrgast darf die Notbremse oder die Türnotentriegelung nur bei Gefahr für seine Sicherheit, die Sicherheit anderer Fahrgäste, anderer Personen oder des Zuges betätigen.

Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15,00 EUR zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 9 verstoßen wird.

Im Eisenbahnverkehr beträgt bei missbräuchlicher Betätigung der Notbremse der zu zahlende Betrag 200,00 EUR. Gleiches gilt für die missbräuchliche Auslösung eines Rauchmelders im Zug (insbesondere durch unerlaubtes Rauchen auf der Toilette), wenn es hierdurch zu einer Notbremsung oder einem außerplanmäßigen Halt des Zuges kommt. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(9) Sind bei Tätlichkeiten, Beleidigungen, Hausfriedensbruch, Beschädigung in Verkehrsmitteln und deren Einrichtungen, bei Schäden, die durch die Beförderung von Sachen oder Tieren verursacht werden, bei der Einziehung von Fahrausweisen sowie bei der Ablehnung der Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes die Personalien eines Fahrgastes nicht eindeutig feststellbar, kann er zu diesem Zweck gemäß § 229 BGB bzw. § 127 Absatz 1 und 3 StPO im Fahrzeug bzw. auf dem Bahnsteig festgehalten oder veranlasst werden, mit dem Betriebspersonal die nächste Polizeidienststelle aufzusuchen.

(10) Im Linienverkehr mit Omnibussen können entlang der Linienführung (im Stadtverkehr auf den im Fahrplan gekennzeichneten Abschnitten) im Land Brandenburg ab 19:00 Uhr und in Berlin ab 20:00 Uhr jeweils bis Betriebsschluss Fahrgäste außerhalb von Bus-Haltestellen aussteigen. Abweichungen werden örtlich bekannt gemacht.

Ausgenommen sind der Teilbereich A des Tarifbereichs Berlin sowie ein Aussteigehalt bei einer Entfernung von weniger als 100 m bis zur nächsten Haltestelle.

Der Halte- und Aussteigewunsch ist dem Fahrer direkt und spätestens an der letzten, dem Wunschhalt davor liegenden Haltestelle mitzuteilen. Für die Überschaubarkeit der Aussteigesituation seitens des Fahrers sind derartige Ausstiege nur an der vorderen Tür möglich.

Ein Ausstieg ist nicht zulässig,

  • wenn gemäß § 12 Absatz 1 StVO Halteverbot besteht,
  • wenn in zweiter Reihe gehalten werden müsste,
  • auf Vorfahrtsstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften,
  • bei Schnee- und Eisglätte sowie
  • an Baustellen bzw. anderen gefährlichen oder unübersichtlichen Stellen.

Die Entscheidung obliegt in jedem Fall dem Betriebspersonal.

(11) An Haltestellen oder Bedarfshaltestellen ist der Ein- oder Aussteigewunsch rechtzeitig durch das Betätigen der Haltewunschtaste im Fahrzeug oder an der Bedarfshaltestelle anzumelden.

(12) Fahrten von Gruppen - im Buslinienverkehr im Land Brandenburg ab 10 Personen/ bei Kleinbussen ab 5 Personen - sind bei den Verkehrsunternehmen, deren Verkehrsmittel in Anspruch genommen werden sollen, mindestens 48 Stunden vor Fahrtantritt anzumelden. Anspruch auf Beförderung besteht nur, wenn die vom Verkehrsunternehmen mit der Anmeldebestätigung festgelegten Fahrzeiten und Linien benutzt werden.

Für den Eisenbahn-Regionalverkehr entfällt die Anmeldung. Für die Nutzung der Eisenbahn-Regionalverkehre sind die Hinweise in der Fahrplanauskunft zu beachten.

(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Hierfür werden im Namen und für Rechnung der Verkehrsunternehmen Fahrausweise ausgegeben. Sie gelten im Eisenbahn-Regionalverkehr in der 2. Wagenklasse. Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung ergeben, kommen nur mit dem Verkehrsunternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel benutzt werden.

Fahrausweise können auch in elektronischer Form (elektronische Fahrausweise) wie folgt ausgegeben werden:

  • auf einer Chipkarte (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt),
  • als digitales Ticket zum Selbstausdrucken (im Folgenden Onlineticket genannt)
  • als digitales Ticket auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden Handyticket genannt).

Für Fahrausweise, die als digitales Ticket ausgegeben werden (Onlinetickets und Handytickets) ausgegeben werden, gelten die Bedingungen der Anlage 8.

Fahrausweise sind nur gültig, wenn Sie durch das Verkehrsunternehmen oder durch eine vom Verkehrsunternehmen autorisierte Stelle ausgegeben werden. Die gewerbliche bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahrausweisen durch Dritte und deren Nutzung ist untersagt.

Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Fahrausweisen besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen. Ausgenommen hiervon sind Chipkarten mit EFS. In diesen Fällen stellt das Verkehrsunternehmen gemäß Anlage 5 Punkt 4.2 eine neue Chipkarte mit EFS aus.

(2) Der Fahrgast hat vor Fahrtantritt einen Fahrausweis zu erwerben. Sind auf Bahnhöfen oder an Haltestellen keine Verkaufsstellen oder Fahrausweisautomaten vorhanden, so sind die Fahrausweise unverzüglich und unaufgefordert beim Fahr- oder Servicepersonal bzw. am mobilen Fahrausweisautomaten im Verkehrsmittel zu erwerben.

Sofern bei Fahrtantritt kein Fahrausweis bis zum Ziel gelöst werden kann, ist beim Übergang auf das nächste Verkehrsmittel ein Fahrausweis für die Anschlussstrecke - gegebenenfalls auch an Automaten - zu lösen. Ein Anspruch auf Anrechnung des erstgelösten Fahrausweises auf den tarifmäßigen Preis zwischen Ausgangs- und Zielpunkt besteht nicht.

(3) Ist der Fahrgast bei Fahrtantritt im Besitz eines Fahrausweises, der zu entwerten ist, so hat er die Entwertung unverzüglich und unaufgefordert selbst vorzunehmen:

  • bei auf dem Bahnsteig ortsfest aufgestellten Fahrausweisentwertern vor Betreten des Verkehrsmittels,
  • bei in den Verkehrsmitteln aufgestellten Fahrausweisentwertern beim Betreten des Verkehrsmittels.

Die Entwertung ist nur an Fahrausweisentwertern im VBB-Tarifgebiet gestattet. 

Der Fahrgast hat sich von der Entwertung zu überzeugen.

Sind auf den Bahnhöfen oder im Verkehrsmittel keine Fahrausweisentwerter vorhanden, so sind die Fahrausweise unverzüglich und unaufgefordert dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen.

Ist bei Omnibussen der Einstieg an der ersten, vorderen Tür zwingend vorgeschrieben, ist der Fahrausweis beim Einstieg dem Fahrpersonal unaufgefordert vorzuzeigen. Chipkarten mit EFS sind unaufgefordert an das Kartenprüfgerät zu halten, bis die Beendigung der Fahrausweisprüfung signalisiert wird.

(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und dem Betriebspersonal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen bzw. auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der Fahrgast an seiner Zielhaltestelle das Verkehrsmittel sowie ggf. die Bahnsteiganlagen verlassen hat. Benutzt ein Fahrgast zu einer Fahrt mehrere Fahrausweise, so sind diese Fahrausweise bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren.

(5) Kommt ein Fahrgast seiner Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.

(6) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

(7) Inwieweit mit Fahrausweisen dieses Tarifs Züge des Eisenbahn-Fernverkehrs benutzt werden können wird besonders – auf Haltebahnhöfen dieser Züge durch Aushang – bekannt gegeben. 

 

Besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr und die S-Bahn

Für Verbindungen innerhalb des Tarifgebietes werden zur Benutzung von Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn nur Fahrausweise nach den Teilen B, C, D dieses Tarifs ausgegeben. Ausgenommen hiervon sind Fahrten auf Fahrausweisen zu gesondert bekannt gegebenen Sonderangeboten.

 

Besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr

In Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs ist ein Lösen von Fahrausweisen bei Zugbegleitern nur möglich, wenn ein Fahrgast unaufgefordert meldet, dass

  • die Möglichkeit des Erwerbs eines Fahrausweises vor Antritt der Fahrt nicht bestand, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war,
  • der Übergang in die 1. Wagenklasse gewünscht wird,
  • die Fortsetzung der Fahrt in einen Tarifbereich gewünscht wird, für den der ursprünglich gelöste Fahrausweis bzw. die mitgeführte Zeitkarte nicht ausreicht und auf dem Abgangsbahnhof die Möglichkeit des Erwerbs eines Fahrausweises für die anschließende Strecke nicht bestand.

Das Entwerten des Fahrausweises durch Zugbegleiter erfolgt nur, wenn ein Fahrgast unaufgefordert meldet, dass der Entwerter des Zustiegsbahnhofs nicht betriebsbereit bzw. nicht vorhanden gewesen ist.

Fahrausweise zur Entwertung, die einen vorhandenen Fahrausweis ergänzen, werden durch den Zugbegleiter entwertet, wenn sich der Fahrgast auf der in den entwertungsbedürftigen Geltungsbereich einbrechenden Fahrt befindet und sich unaufgefordert beim Zugbegleiter meldet.

(1) Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahr- bzw. Servicepersonal ist nicht verpflichtet:

  • Geldbeträge über 10,00 EUR zu wechseln,
  • mehr als 20 Münzstücke anzunehmen,
  • Eincentstücke im Betrag von mehr als 0,10 EUR anzunehmen, sowie
  • erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.

(2) Soweit das Fahr- bzw. Servicepersonal Geldbeträge über 10,00 EUR nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Guthaben-Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Guthaben-Quittung bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.

Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgegebenen Guthaben-Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

(3) Die mobilen Fahrausweisautomaten in den Verkehrsmitteln können als Zahlungsmittel generell Münzen im Wert von 0,05 EUR, 0,10 EUR, 0,20 EUR, 0,50 EUR, 1,00 EUR und 2,00 EUR annehmen. Die stationären Fahrausweisautomaten können auch Banknoten im Wert von 5,00 EUR, 10,00 EUR, 20,00 EUR sowie 50,00 EUR annehmen. Die Fahrgäste können die Münzen und Banknoten in beliebiger Stückelung und Reihenfolge in die Verkaufsgeräte eingeben. Die Automaten sind zur Rückgabe von Wechselgeld eingerichtet. Falls einmal Wechselgeld im Automaten fehlt oder die Restgeldrückgabe aus sonstigen wichtigen Gründen außer Betrieb gesetzt ist, muss der Fahrgast passend zahlen. Darauf wird der Fahrgast besonders hingewiesen. In Fahrzeugen mit mobilen Fahrausweisautomaten ist das Fahrpersonal nicht verpflichtet, Geld zu wechseln. Fahrausweisautomaten können auch für das bargeldlose Zahlen eingerichtet sein.

Besondere Regelung für DB Regio

Im Falle einer Bezahlung von Fahrausweisen in Zügen kann die DB dem Fahrgast, der nicht abgezählt zahlt, statt des Restgeldes schuldbefreiend eine auf sechs Monate befriste Guthaben-Quittung (Überzahlungsgutschein) ausstellen. Diese kann in DB ReiseZentren gegen Bargeld eingetauscht werden.

Besondere Regelung für die Bezahlung in Bussen der BVG

In den Bussen der BVG wird ausschließlich bargeldloses Bezahlen angeboten. Fahrausweise können auch weiterhin mit Bargeld in allen Verkaufsstellen und an Automaten sowie ggf. als digitales Ticket gemäß Anlage 8 erworben werden. Weiterhin steht den Fahrgästen eine Guthabenkarte zur Verfügung. Alle Informationen über die BVG-Guthabenkarte finden Sie unter https://www.bvg.de/de/service-und-kontakt/guthabenkarte.

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt oder nicht im Original vorgelegt werden, sind ungültig und können eingezogen werden. Dies gilt auch für Fahrausweise, die

1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind (z. B. Übertragen der Kundenkartennummer auf den Wertabschnitt),

2. nicht mit gültiger und vollständig aufgeklebter Wertmarke oder zugehörigem Wertabschnitt versehen sind,

3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt, unleserlich oder vom Fahrgast so laminiert oder sonst behandelt wurden, dass das Material des Fahrausweises nicht überprüft bzw. der Fahrausweis zur Überprüfung nicht entnommen werden kann; dasselbe gilt für Unterlagen, für die ausdrücklich die Gültigkeit als Fahrtberechtigung anerkannt ist (z.B. Beiblatt mit Wertmarke von Schwerbehindertenausweisen) oder die von den Verkehrsunternehmen vorübergehend als Fahrtberechtigungen anerkannt werden (ggf. Quittungen, Leistungsbescheid der Leistungsstelle),

4. eigenmächtig geändert sind,

5. von Nichtberechtigten benutzt werden,

6. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,

7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,

8. ohne das ggf. erforderliche, von der Ausgabestelle befestigte bzw. integrierte Lichtbild benutzt werden,

9. als Übergangsfahrscheine, Fahrausweise für Fahrräder, und Anschlussfahrausweise ohne einen Hauptfahrausweis vorgewiesen werden,

10. mehrfach entwertet wurden, die Entwertungsmerkmale radiert, geändert oder in sonstiger Weise verfälscht oder manipuliert wurden, eine Fälschung nicht auszuschließen oder aus anderen durch den Fahrgast zu vertretenden Gründen nicht mehr prüfbar ist,

11. unrechtmäßig hergestellt oder unrechtmäßig erworben wurden,

12. als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden und gesperrt sind.

13. nur als Screenshots von Handytickets gemäß Anlage 8 vorgezeigt werden

Entsprechendes gilt auch für Fahrberechtigungen und Berechtigungsnachweise zur Nutzung von Fahrausweisen sowie für zum Fahrausweis gehörende Kundenkarten.

Beförderungsentgelt wird nicht erstattet; Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverluste und Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen.

(1a) Für Fahrausweise, die als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden und die zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht lesbar oder sonst verändert sind, wird eine Quittung (Forderungsbeleg) ausgestellt, die im Rahmen des Tarifes als Fahrtberechtigung gilt. Sie berechtigt zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Fahrzeugs.

Chipkarten mit EFS, die nicht lesbar und sonst verändert sind, können durch das Kontrollpersonal zur Prüfung durch das Verkehrsunternehmen eingezogen werden.

Über den Einzug der Chipkarte entscheidet ausschließlich das Kontrollpersonal.

Der Kunde ist verpflichtet, den Forderungsbeleg und seine Chipkarte mit EFS – sofern diese nicht durch das Kontrollpersonal eingezogen wurde – innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung des Forderungsbelegs bei seinem vertragsführenden bzw. ausgebenden Verkehrsunternehmen zur Überprüfung vorzulegen. Handelt es sich bei dem EFS um eine persönliche Zeitkarte so hat der Kunde in dieser Frist zusätzlich ein aktuelles Lichtbild einzureichen.

Die Überprüfung durch das Verkehrsunternehmen hat innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe des Forderungsbelegs und ggf. eines aktuellen Lichtbilds durch den Kunden zu erfolgen. Nach der Überprüfung wird dem Kunden vom vertragsführenden bzw. ausgebenden Unternehmen gemäß Anlage 5 Punkt 4.2 eine Ersatz-Chipkarte übersandt oder dem Kunden zur Abholung bereitgestellt.

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einer Bescheinigung oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn die Bescheinigung oder der Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

(3) Um die Rückerlangung einer eingezogenen Zeitkarte hat sich der Fahrgast selbst zu bemühen. Diesbezügliche Anfragen sind an die zuständige Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu richten, welches den Fahrausweis eingezogen hat.

(4) Soweit Chipkarten mit EFS, gemäß § 8 Absatz 1a durch das Kontrollpersonal nicht gelesen werden konnten, der Kunde einen Forderungsbeleg erhalten und diesen ggf. inkl. seiner Chipkarte mit EFS und einem aktuellen Lichtbild bei seinem vertragsführenden Verkehrsunternehmen binnen sieben Tagen nach der Kontrolle eingereicht hat, erhält der Kunde für den Zeitraum ab Ausgabe des Forderungsbelegs vom vertragsführenden Verkehrsunternehmen eine Erstattung

  • der eingereichten Fahrausweise oder der eingereichten Kaufbelege für über digitale Vertriebswege erworbene Fahrausweise gemäß des Geltungsbereichs des EFS oder
  • für die Tage ohne nachgewiesene Fahrausweise in Höhe von 1/365 des Jahresbetrages gemäß des Geltungsbereichs des EFS.

Dies gilt nicht, soweit die Prüfung durch das Verkehrsunternehmen ergibt, dass es sich um eine ungültige Chipkarte mit EFS nach § 8 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5, 6, 7 oder 11 handelt. In diesem Fall gilt der Fahrausweis, der als Chipkarte mit EFS ausgegeben wurde, als zum Kontrollzeitpunkt ungültig gemäß Absatz 1.

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt verpflichtet, wenn er

1. sich keinen gültigen Fahrausweis im Sinne des § 6 beschafft hat,

2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,

3. andere erforderliche Fahrausweise (z. B. Fahrausweise für ein mitgeführtes Fahrrad, einen mitgeführten Hund) nicht vorzeigen kann,

4. den Fahrausweis, nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Absatz 3 entwertet hat oder entwerten ließ, oder

5. den Fahrausweis auf Verlangen nicht vorzeigt oder aushändigt.

Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt.

Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 5 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 erhebt das Verkehrsunternehmen jeweils ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,00 EUR. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgeltes für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.

Ist der Fahrgast nicht in der Lage, sofort den Gesamtbetrag von 60,00 EUR zu begleichen, kann er einen Teilbetrag von 10,00 EUR zahlen. Über den gezahlten Betrag 60,00 EUR oder 10,00 EUR wird eine Quittung ausgestellt, die im Rahmen des Tarifes als Fahrtberechtigung gilt. Sie berechtigt zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Verkehrsmittels. Kann das erhöhte Beförderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt werden, ist zur Weiterfahrt das Nachlösen eines entsprechenden Fahrausweises erforderlich. Bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes erhält der Fahrgast eine Zahlungsaufforderung ausgehändigt oder postalisch zugestellt. Der offene Betrag ist innerhalb von 14 Tagen an das jeweilige Verkehrsunternehmen bzw. an ein von diesem beauftragten Inkassobüro zu zahlen. Wird das erhöhte Beförderungsentgelt nicht innerhalb der in der Zahlungsaufforderung gesetzten Frist entrichtet, wird für jede schriftliche Mahnung ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 5,00 EUR erhoben.

Der Fahrgast ist in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben und sich auf Verlangen auszuweisen.

Muss bei Nicht- oder Teilzahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes zur Feststellung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen Landes- bzw. Kommunalbehörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallenden Gebühren vom Fahrgast zu tragen.

Das Verkehrsunternehmen kann festlegen, dass im Falle der Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes vor Ort im Rahmen der Fahrausweisprüfung durch die Fahrausweisprüfer im Verkehrsmittel die Zahlung ausschließlich unter Verwendung einer im Geschäftsverkehr üblichen Debit- oder Kreditkarte (maestro, VISA und Mastercard) akzeptiert wird. Wird in diesem Fall das erhöhte Beförderungsentgelt nicht vor Ort bezahlt oder angezahlt, berechtigt auch die ausgehändigte Zahlungsaufforderung zur Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des benutzten Verkehrsmittels.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich (mit Ausnahme bei Nutzung übertragbarer Zeitkarten) im Falle von Absatz 1 Nummer 3 auf 7,00 EUR, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens – ggf. auch online – nachweist, dass er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte oder einer entsprechenden Fahrtberechtigung war.

(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.

(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet werden. Beweispflichtig für die Nichtnutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

(2) Sofern nachstehend nichts Anderes geregelt ist, werden Fahrausweise mit aufgedrucktem Gültigkeitsdatum nur gegen Rückgabe vor dem 1. Geltungstag umgetauscht bzw. erstattet.

(3) Für nicht oder nur teilweise benutzte Einzelfahrausweise, 24-Stunden-Karten, Gruppentageskarten für Schüler, Tageskarten VBB-Gesamtnetz bzw. Mehrfahrtenkarten wird kein Ersatz geleistet. Absatz 9 bleibt hiervon unberührt.

(4) Wird eine Zeitkarte in besonderen oder nicht vorhersehbaren Fällen (z. B. Krankheit, Unfall oder Tod des Zeitkarteninhabers) nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Rückgabe des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunktes, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag 2 Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder – bei Übersendung mit der Post – das Datum des Poststempels oder – bei Tod des Zeitkarteninhabers – der Todestag maßgeblich.

Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönlichen Zeitkarten und nur dann berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über stationäre Behandlung oder Bettlägerigkeit des Zeitkarteninhabers vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für eine einfache Fahrt zugrunde gelegt.

(5) Der Antrag auf Erstattung ist grundsätzlich bei der Verwaltung des ausgebenden Verkehrsunternehmens zu stellen. Der Fahrgast hat zu Erstattungsanträgen den Fahrausweis beizufügen und in den Fällen des Absatzes 4 die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Der Antrag ist unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises, zu stellen.

(6) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von mindestens 2,00 EUR sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.

(7) Die Fahrgelderstattung für Fahrausweise im Abonnement und für Jahreskarten regeln die Anlagen 5 und 6.

(8) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgeltes.

(9) Bei einer Tarifänderung verlieren im Voraus erworbene und nicht benutzte Fahrausweise, die zur Entwertung bestimmt sind, sechs Monate nach Inkrafttreten von Tarifänderungen ihre Gültigkeit. Die Erstattung solcher Fahrausweise ist auf längstens sechs Monate nach Inkrafttreten der Tarifänderung begrenzt und danach ausgeschlossen. Entwertungsbedürftige Fahrausweise, deren Preis sich nicht ändert, behalten ihre Gültigkeit.

(10) Die Regelungen des § 14 für den Schienenpersonennahverkehr bleiben unberührt.

(11) Für Fahrausweise, die als digitale Tickets (Onlinetickets und Handytickets) ausgegeben werden, gelten besondere Bestimmungen gemäß Anlage 8.

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nur bei Handgepäck. Handgepäck und sonstige Sachen werden nur bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.

Zum Handgepäck zählen Kleinkindfahrräder mit einem max. Felgendurchmesser von bis zu 12,5 Zoll, sowie vollständig zusammengeklappte Fahrräder und vollständig zusammengeklappte Roller.

(2) Sofern ausreichend Platz vorhanden ist, darf jeder Fahrgast genau ein Fahrrad in den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs, der S-Bahn und der U-Bahn sowie auf Fähren über den gesamten Verkehrszeitraum hinweg mitnehmen. Die Entscheidung über die Mitnahme von Fahrrädern obliegt bei allen Verkehrsmitteln letztlich dem Betriebspersonal. Die Mitnahme von Fahrrädern in Omnibussen, Obussen und Straßenbahnen ist nicht gestattet, es sei denn, dass diese Verkehrsmittel dafür hergerichtet und entsprechend gekennzeichnet sind. Dies gilt auch für den Bahn-Ersatzverkehr.

Als Fährräder gelten zweirädrige einsitzige Fahrräder (auch teilweise demontiert), Pedelecs sowie nicht zusammengeklappte E-Tretroller, mit einer Nenndauerleistung von unter 500 Watt gem. Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - eKFV) vom 06.06.19. Die Akkus der Elektrokleinstfahrzeuge dürfen während der Beförderung weder entnommen, geladen, noch anderweitig genutzt werden. Das Laden der eingebauten Akkus kann in entsprechend gekennzeichneten Zügen jedoch ausnahmsweise gestattet sein. Andere Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren oder alternativen Antrieben (z.B. Mopeds, Mofas), Fahrräder zum Lastentransport, Anhänger sowie fahrradähnliche Konstruktionen (auch Tandems, Liegeräder und Dreiräder) sind grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen; für letztere gelten ggf. besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr und die S-Bahn.

In der Mobilität eingeschränkte Personen oder Kinderwagen haben Vorrang vor der Beförderung eines Fahrrads. Ein Anspruch auf Erstattung des bereits gezahlten Beförderungsentgeltes besteht nicht.

(3) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, dazu gehören auch mitgeführte Ersatzakkus für E-Tretroller oder für Fahrräder mit Elektro-Hilfsmotor

2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder beschmutzt werden können,

3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

4. Ebenso sind selbstbalancierende Fahrzeuge mit Lenk- oder Haltestange (sogenannte Segways) von der Beförderung generell ausgeschlossen.

(4) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen und schwerbehinderten Menschen in Krankenfahrstühlen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Absatz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen und schwerbehinderte Menschen in Krankenfahrstühlen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahmen liegt beim Betriebspersonal.

(5) Die Beförderung von Kinderwagen, Krankenfahrstühlen und sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln ist grundsätzlich zugelassen, wenn die Bauart des Verkehrsmittels es zulässt und keine Verminderung der Verkehrssicherheit eintritt.

(6) Besondere Voraussetzungen bestehen für die Mitnahme von als „E-Scooter“ bezeichneten Elektromobilen für mobilitätseingeschränkte Personen in Linienbussen entsprechend dem Erlass zur „Beförderungspflicht für E-Scooter mit aufsitzender Person der Bundesländer vom 15.03.2017“.

E-Scooter (gemeint sind Elektromobile für mobilitätseingeschränkte Personen) zur Nutzung von Inhabern mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“ bzw. „aG“ werden in Bussen und Bahnen mitgenommen, wenn sie in der Lage sind, selbständig rückwärts in das Fahrzeug ein- bzw. aus dem Fahrzeug herauszufahren und wenn folgende technischen Voraussetzungen erfüllt sind:

Das Gerät

  • darf max. 300 kg wiegen (Leergewicht + Körpergewicht des Nutzers + weitere Zuladungen)
  • muss 4 Räder haben
  • darf max. 1,20 m lang sein, um über die auf begrenzter Fläche notwendige Manövrier-Fähigkeit zu verfügen
  • muss ein Bremssystem besitzen, das auf beide Räder einer Achse wirkt (z.B. Feststellbremse)
  • die Mitnahmetauglichkeit muss in der Bedienungsanleitung des E-Scooter-Herstellers bestätigt sein; diese Unterlage muss mitgeführt und auf Aufforderung des Betriebs- bzw. Fahrpersonals zur Prüfung vorgezeigt werden.

Für die Mitfahrt in Linien-Bussen gilt grundsätzlich darüber hinaus, dass E-Scooter-Nutzer und -Nutzerinnen in der Lage sein müssen, sich mit dem Rücken in Fahrtrichtung an die Rückhaltevorrichtung des Rollstuhlstellplatzes zu stellen.

Erweiterte Mitnahmeregelungen, die über den Erlass der Bundesländer vom 15.03.2017 zur „Beförderungspflicht für E-Scooter mit aufsitzender Person“ hinausgehen, sind zulässig. Die Entscheidung darüber trifft jedes Verbundunternehmen eigenständig. Der Fahrgast hat sich vor Antritt der Fahrt zu informieren.

(6) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können. Soweit durch mitgeführte Sachen Schäden an Personen oder Gegenständen entstehen, gelten die allgemeinen Haftungsvorschriften.

(7) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind. 

 

Besondere Regelungen für den Eisenbahn-Regionalverkehr und die S-Bahn

1. In den Zügen können leicht tragbare Gegenstände bis zu einer Länge von 1,50 Meter unentgeltlich mitgenommen werden, wenn in den Vorräumen oder Gängen der Wagen besondere Vorrichtungen für die Unterbringung vorhanden sind.

2. Bei Mitnahme eines Fahrrades oder Tandems hat der Reisende dieses auf dem Einstiegsbahnhof in den Fahrradwagen, das Fahrradabteil oder das Mehrzweckabteil einzuladen, es gegebenenfalls bei Zugwechsel auf dem Umsteigebahnhof umzuladen und auf dem Zielbahnhof auszuladen. Das Fahrrad geht beim Einladen nicht in den Gewahrsam der Eisenbahn über, sie haftet nicht für Diebstahl und Verlust, für Beschädigung nur insoweit, als sie diese zu vertreten hat.

3. In den Zügen des Eisenbahn-Regionalverkehrs und der S-Bahn dürfen Tandems mitgenommen werden. Es gilt Teil D, Punkt 21.

(1) Auf die Beförderung von Tieren sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1, 6 und 7 anzuwenden.

(2) Haustiere, die klein (bis zur Größe einer Hauskatze), ungefährlich und in geschlossenen Behältnissen (z. B. Tierboxen) wie Handgepäck untergebracht sind, können mitgenommen werden. Die Behältnisse müssen so beschaffen sein, dass Beeinträchtigungen für Personen und Sachen ausgeschlossen sind. Darüber hinaus können Hunde, die in Behältnissen wie Handgepäck nicht untergebracht sind oder nicht untergebracht werden können, unter der Voraussetzung mitgenommen werden, dass sie angeleint und mit einem für sie geeigneten Maulkorb versehensind. Durch Bekanntgabe im Fahrplan kann die Mitnahme von Hunden in bestimmten Verkehrsmitteln ausgeschlossen werden.

Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde und Assistenzhunde gemäß Absatz 3 sowie Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde, die sich in der Ausbildung befinden, bleiben von den Bestimmungen dieses Absatzes unberührt.

(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten sowie Hunde, die von schwerbehinderten Menschen mitgeführt werden, in deren Ausweis die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist (Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Sinne von § 145 Absatz 2 Nummer 2 SGB IX), sind zur Beförderung stets zugelassen.

Dies gilt auch für Assistenzhunde. Ein Assistenzhund muss als solcher gekennzeichnet sein (durch Kenndecke, Führgeschirr, Halstuch oder Plakette).

Die Entgeltpflicht für die Beförderung von Hunden ist in Teil B, Punkt 5.1.2 geregelt.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich beim Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Verkehrsunternehmen, in dessen Betriebsmitteln oder –anlagen die Sache gefunden wurde, gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben. Im Falle des Fundsachenversandes kommen zu diesem Entgelt noch die Verpackungs- und Versandkosten hinzu. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.

Eine Fundsache kann gegen schriftliche Vollmacht des Verlierers und unter Vorlage des Personaldokumentes des bevollmächtigten Empfangsberechtigten auch an einen Dritten ausgehändigt werden. Der Verlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei der Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Falle seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen. Über Fundsachen, deren Aufbewahrung unzumutbar ist, kann das Verkehrsunternehmen frei verfügen.

(1) Grundlage der Fahrgastrechte sind die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, das Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) an die Verordnung (EU) 2021/782 sowie die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) und Absatz 8 des Deutschlandtarifes in den jeweils gültigen Fassungen.

(2) Die nachfolgenden Absätze regeln die Fahrgastrechte innerhalb des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (Fahrausweis des VBB-Tarifes Teile B, C und E, ausgenommen ist das Deutschlandticket als erheblich ermäßigter Fahrausweis nach § 3 Absatz 4 EVO), soweit eine Verspätung oder ein Zugausfall durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG, S-Bahn Berlin GmbH, HANSeatische Eisenbahn GmbH, NEB Betriebsgesellschaft mbH, Bayerische Oberlandbahn GmbH und/oder Ostdeutsche Eisenbahn GmbH, die Verkehrsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbringen, verursacht worden ist.

Die Vorschriften zu den Fahrgastrechten gelten nicht für die Beförderung mit anderen schienengebundenen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Straßen- und U-Bahnen) und anderen Verkehrsmitteln (zum Beispiel Omnibusse und Fähren). Die Fahrgastrechte gelten gemäß § 2 Absatz 2 EVO mit Ausnahme der Artikel 13 und 14 der EU VO 2021/782 nicht für von diesen Eisenbahnverkehrsunternehmen durchgeführten Fahrten mit historischem Interesse oder zu touristischen Zwecken.

Berechtigt der Fahrausweis zur Fahrt mit verschiedenen Verkehrsmitteln, werden die Fahrgastrechte nur wirksam, soweit die Verspätung im Bereich der tatsächlichen bzw. geplanten Eisenbahnbeförderung eingetreten ist. Nimmt der Fahrgast aufeinanderfolgende Beförderungsleistungen verschiedener Eisenbahnunternehmen in Anspruch, so gilt für jede einzelne Beförderungsleistung ein separater Beförderungsvertrag. Es handelt sich dann nicht um eine sog. Durchgangsfahrkarte gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/782. Der einzelne Beförderungsvertrag kommt mit Betreten des jeweiligen Fahrzeuges des betreffenden Eisenbahnunternehmens zustande.

Ergänzend finden, sofern hier keine zum VBB-Tarif abweichenden Regelungen getroffen worden sind, die Regelungen zu den Fahrgastrechten in den Beförderungsbedingungen des Deutschlandtarifs Anwendung.

(3) Macht der Fahrgast von seinen Fahrgastrechten Gebrauch, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Erstattung oder eine Entschädigung verlangen. Der Erstattungs- und Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn der Fahrgast beim Kauf der Fahrkarte auf Änderungen gemäß Absatz 4 hingewiesen wurde.

(4) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Erstattung, wenn

a) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort um mehr als 60 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen bzw. die Fortsetzung der Fahrt oder die Weiterreise mit geänderter Streckenführung unter vergleichbaren Beförderungsbedingungen bis zum Zielort bei nächster Gelegenheit verlangen. Eine gleichzeitige Erstattung und Entschädigung für die gleiche Fahrt ist ausgeschlossen.

b) eine Ankunftsverspätung des gewählten Zuges am Zielort von mindestens 20 Minuten absehbar ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall seine Reise mit einem anderen Zug durchführen, sofern für diesen Zug keine Reservierungspflicht besteht. Wenn der Fahrgast für den ersatzweise genutzten Zug einen weiteren Fahrausweis erwerben muss (zum Beispiel für den Fernverkehr), kann er von dem Eisenbahnunternehmen, das für die Verspätung verantwortlich ist, den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

c) der Zug, dessen planmäßige Ankunftszeit zwischen 00:00 Uhr und 05:00 Uhr liegt, um mindestens 60 Minuten verspätet ist. Der Fahrgast kann in diesem Fall andere Verkehrsmittel zu seinem Zielort benutzen, zum Beispiel ein Taxi. Gleiches gilt, wenn die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages mit dem Zug ausfällt und der Fahrgast den Zielort bis 24:00 Uhr nicht mehr erreichen kann. Der Fahrgast kann hierfür den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 120,00 EUR verlangen. Der Fahrgast hat eine Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, dass ein Ersatz der Aufwendungen nicht verlangt werden kann, wenn eine alternative Beförderung (zum Beispiel Omnibus, Sammeltaxi) zur Verfügung gestellt wurde.

Wann vernünftigerweise mit einer Ankunftsverspätung am Zielort nach den Punkten a) und b) zu rechnen ist, richtet sich nach objektiver Beurteilung, insbesondere der

  • Aushangfahrpläne und ausgehängten Informationen über Fahrplanänderungen an Stationen und Bahnhöfen,
  • elektronischen Anzeigen und Lautsprecheransagen in Zügen und an Stationen und Bahnhöfen,
  • Fahrplaninformationen aus Buchungssystemen personalbedienter Verkaufsstellen,
  • verfügbaren Fahrplaninformations- und Reisendeninformationsmedien.

(5) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei relationsbezogenen Fahrausweisen für eine einfache Fahrt

a) bei einer Verspätung von 60 bis 119 Minuten am Zielort in Höhe von 25 Prozent des Fahrpreises,

b) ab einer Verspätung von 120 Minuten am Zielort in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises.

(6) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Entschädigung bei Fahrausweisen, die mindestens einen Tag Gültigkeit haben, wenn er im Gültigkeitszeitraum seines Fahrausweises wiederholt Verspätungen von mindestens 60 Minuten erlitten hat.

Die Entschädigung beträgt pauschal:

a) 1,50 EUR pro Fahrt in der 2. Wagenklasse bzw. 2,25 EUR pro Fahrt in der 1. Wagenklasse,

b) 0,40 EUR pro Fahrt für Fahrausweise für Fahrräder,

in Summe jedoch maximal 25 Prozent des tatsächlich gezahlten Fahrpreises.

Eisenbahnunternehmen sind nach Artikel 19 Absatz 10 Verordnung (EU) 2021/782 nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang mit folgenden Ursachen aufgetreten sind:

  1. Außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folge es nicht abwenden konnte,
  2. Verschulden des Fahrgastes oder
  3. Verhalten eines Dritten wie Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, das das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folge nicht abwenden konnte.

Streik des Personals des Eisenbahnunternehmens, Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Infrastruktur nutzt, und Handlungen oder Unterlassungen der Infrastrukturbetreiber und Bahnhofsbetreiber fallen nicht unter diese Ausnahme.

Der Fahrgast reicht die Entschädigungsanträge gesammelt ein, bei Fahrausweisen mit einer Gültigkeit bis zu einem Monat (24-Stunden-Karten, Tageskarten, 7-Tage-Karten und Monatskarten) nach Ablauf der Gültigkeit und bei Fahrausweisen mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Monat (Jahreskarten, Abonnements) bei Erreichen des Entschädigungsanspruchs.

(7) Der Entschädigungsbetrag wird auf volle 5 Cent aufgerundet. Der Auszahlungsbetrag für eine Entschädigung muss für die unter Absatz (5) und (6) genannten Fahrausweise mindestens 4,00 EUR betragen, das heißt, Fahrpreisentschädigungen unter diesem Betrag werden nicht ausgezahlt.

(8) Eine Erstattung oder Entschädigung des VBB-Fahrausweises kann nur erfolgen, wenn keine anderen Fahrtalternativen vorhanden waren oder die Verspätung zum Zeitpunkt des Fahrausweiserwerbs noch nicht bekannt war.

(9) Der Fahrgast muss seinen Erstattungs- bzw. Entschädigungsanspruch innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall bei dem unter Absatz (2) Satz 1 genannten Eisenbahnverkehrsunternehmen bzw. bei einem vom Unternehmen beauftragten Dienstleister (Servicecenter Fahrgastrechte der Deutschen Bahn AG, 60647 Frankfurt am Main) unter Nutzung des Fahrgastrechte-Formulars und den Belegen (digital) geltend machen.

(10) Im Falle von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende die söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V. (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin, 030 6449933-0, kontakt(at)soep-online.de) kontaktieren. Eine Streitigkeit liegt vor, wenn einer schriftlichen Beschwerde des Fahrgastes nicht binnen eines Monats abgeholfen wurde bzw. eine andere Rechtsauffassung durch den Kunden vertreten wird. Die nationale Durchsetzungsstelle im SPV ist das Eisenbahn-Bundesamt (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel. (0228) 307 95 400, Fax (0228) 307 95 499, E-Mail: fahrgastrechte(at)eba.bund.de).

Die Verordnung (EU) 181/2011 legt Mindestrechte für Fahrgäste, die mit dem Kraftomnibus reisen, fest. Für die Busverkehre im VBB treffen die in der Verordnung (EU) 181/2011 aufgeführten Fahrgastrechte für Linienverkehre unter 250 km Fahrtweite zu und diese gelten im Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg.

Die nationale Durchsetzungsstelle im Kraftomnibusverkehr ist das Eisenbahn-Bundesamt (Heinemannstraße 6, 53175 Bonn, Tel. (0228) 307 95 400, Fax (0228) 307 95 499, E-Mail: fahrgastrechte(at)eba.bund.de).

Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung von Fahrgästen und aus Online-Kaufverträgen informiert der VBB, dass die Fahrgäste sich an die söp Schlichtungsstelle öffentlicher Personenverkehr e.V. (Fasanenstraße 81, 10623 Berlin) als zuständige Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSGB wenden können. 

Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 EUR, die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Abweichend vom Satz 2 haften Betreiber von Bus- und Schienenpersonennahverkehren für von ihnen verursachte Verluste oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten in Höhe des Wiederbeschaffungspreises oder der Reparaturkosten der verlorengegangenen oder beschädigten Ausrüstungen oder Geräte. Eisenbahnverkehrsunternehmen haften nach VO (EU) 2021/782 Artikel 25 für Mobilitätshilfen, Hilfsmittel und Assistenzhunde.

Für die Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen gelten die unter § 14 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften.

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt auch als erfüllt, wenn das Verkehrsunternehmen aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Verkehrsmittel bereitstellt oder Umleitungsstrecken befahren werden.

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens.