Fahrgastrechte und Schlichtungsstelle
Es gelten einheitliche Fahrgastrechte, die Ihre Ansprüche im Verspätungsfall oder bei einem Zugausfall regeln. Unterstützung können Sie im Streitfall über eine Schlichtungsstelle erhalten.

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Die Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr sind übergreifend gültig, ganz gleich, ob Sie mit dem ICE oder der S-Bahn fahren. Sie finden auch Anwendung bei „Reiseketten“, wenn also Züge verschiedener Eisenbahnunternehmen mit einem Ticket genutzt werden.
Jedes Ticket ist dabei ein eigenständiger Beförderungsvertrag, deshalb wird die Verspätungsentschädigung auch für jedes einzelne Ticket ermittelt. Gleiches gilt für Hin- und Rückfahrten, auch wenn diese auf einem Ticket abgebildet sind.
Ihre Rechte im Eisenbahnverkehr sind einheitlich in der Europäischen Union geregelt:
- Verordnung (EU) 2021/782
- Diese Rechte gelten nicht für U-Bahn- und Straßenbahnverkehre.
Die Umsetzung der Fahrgastrechte in deutsches Recht erfolgt mit dem Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr.
Über die wesentlichen Änderungen möchten wir Sie an dieser Stelle informieren.
Eisenbahnunternehmen sind nach Artikel 19 Absatz 10 Verordnung (EU) 2021/782 nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, wenn sie nachweisen können, dass Verspätungen, verpasste Anschlüsse oder Zugausfälle als direkte Folge von oder in untrennbarem Zusammenhang mit folgenden Ursachen aufgetreten sind:
- Außerhalb des Eisenbahnbetriebs liegende außergewöhnliche Umstände wie extreme Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen oder schwere Krisen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folge es nicht abwenden konnte,
- Verschulden des Fahrgastes oder
- Verhalten eines Dritten wie Betreten der Gleise, Kabeldiebstahl, Notfälle im Zug, Strafverfolgungsmaßnahmen, Sabotage oder Terrorismus, das das Eisenbahnunternehmen trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folge nicht abwenden konnte.
Streik des Personals des Eisenbahnunternehmens, Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Unternehmens, das dieselbe Infrastruktur nutzt, und Handlungen oder Unterlassungen der Infrastrukturbetreiber und Bahnhofsbetreiber fallen nicht unter diese Ausnahme.
- Nach mitgeltender Eisenbahnverkehrsordnung §3, Absatz 4 ist das Deutschlandticket ein erheblich ermäßigter Fahrausweis. Damit entfällt das im Eisenbahnverkehr vorgesehene Recht, einen anderen, höherwertigen als den vorgesehenen Zug zum Zielort zu wählen.
- Nach Eisenbahnverkehrsordnung §11, Absatz 2 beträgt der Höchstbetrag für Aufwendungen maximal 120 EUR (VBB-Tarif, Teil A, §14, Absatz 4c).
Wenn Sie Unannehmlichkeiten auf Ihrer Fahrt mit dem Eisenbahnregionalverkehr hatten, so können Sie Fahrgastrechte unter bestimmten Voraussetzungen bei Zugverspätungen, Zugausfällen und daraus resultierenden Anschlussverlusten wie bisher in nachfolgend aufgeführten Fällen in Anspruch nehmen.
Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
Schlichtungsstelle für Einwände
Im Falle einer Beschwerde erhalten Sie von unserer Kundenbetreuung innerhalb von 14 Tagen eine persönliche Antwort. Wir bearbeiten Ihr Anliegen schnell, kompetent und individuell. Sollten Sie mit unserer Reaktion nicht einverstanden sein, können Sie sich an die „Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V.“ als neutrale Schlichtungsstelle wenden.